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United Entertainment Promotion GmbH
Satzberggasse 1 / Top 6
A-1140 Wien / Vienna
phone: +43 (699) 1 789 11 11
fax: +43 (1) 817 49 55 3000
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand September 2007

1. Der Veranstalter versichert, daß die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung (einschließlich der erforderlichen Steuer- und Gebührenabgaben, AKM, Ausländersteuer = beschränkte Einkommenssteuerpflicht für ausländische Künstler) eingehalten werden. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Veranstalters.

2. Der Künstler ist in der Gestaltung seiner Darbietung alleinverantwortlich. Dem Veranstalter sind sein Stil und seine Art bekannt.

3. Mitschnitte der künstlerischen Darbietung auf Bild- und/oder Tonträger jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Künstlers und/oder dessen Vertreter nicht gestattet. Der Veranstalter hat auch dafür alleinverantwortlich Sorge zu tragen, daß auch keine Aufzeichnungen von Veranstaltungsbesuchern durchgeführt werden. Handelt der Veranstalter gegen diese Vereinbarung, so gilt als ausdrücklich vereinbart, daß sämtliche Verwertungsrechte auf den Künstler übertragen bzw. die Aufzeichnungen vernichtet werden.

4. Die Gültigkeit des Engagementvertrages ist ausgenommen Punkt 7 der Geschäftsbedingungen, ausschließlich für die Dauer der oben genannten Veranstaltung beschränkt.

5. Sowohl der Künstler als auch der Veranstalter erkennt nach Kenntnisnahme und Unterfertigung des Vermittlungsvertrages, die United Entertainment Promotion GmbH (in Folge kurz „United Entertainment“ genannt) als Zeichnungsberechtigten zur Erfüllung der Dienstleistung und/oder für eine Vermittlungstätigkeit einschließlich einer Gagenvereinbarung zwischen dem Veranstalter und/oder dessen Vertretern und dem Künstler und/oder dessen Vertretern und/oder die im Engagementvertrag festgehaltenen zu erbringenden Dienstleistungen für genannte Veranstaltung an. „United Entertainment" ist nicht berechtigt, Erklärungen und Rechtshandlungen im Namen eines Vertragspartners verbindlich abzugeben und auszuführen, oder irgendwelche Zusagen zu machen, die nicht schriftlich von den Vertragspartnern (Künstler und/oder Veranstalter), durch Unterfertigung des Vermittlungsvertrages, bestätigt sind. „United Entertainment“ handelt jedenfalls im Namen und Auftrag der jeweiligen Vertragsparteien.

6. „United Entertainment“ steht für eine erfolgreiche Vermittlung und/oder erbrachte Dienstleistung ein von ihr festgelegtes Honorar zu. In der vom Veranstalter an „United Entertainment“ im Namen des Künstlers zu bezahlenden Gage, ist die Gage an den Künstler und das Vermittlungshonorar bereits inkludiert und der Künstler beaufragt „United Entertainment“ mit dem Inkasso der Gage.

7. Sowohl Künstler als auch Veranstalter verpflichten sich für oben genannte Veranstaltung nicht direkt mit dem Veranstalter und/oder dessen Vertretern in Kontakt zu treten, mit der Absicht eine Vermittlung zwischen Veranstalter und Künstler durch Dritte auszuschalten. Bei Nichteinhaltung werden beiden eine Konventionalstrafe jeweils in Höhe der vereinbarten Gage zusätzlich zum Kostenersatz angefallener Spesen an „United Entertainment“ in Rechnung gestellt. Weiters verpflichten sich Künstler und Veranstalter, zu keiner Zeit für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung der letzten Geschäftsbeziehung, mit den aus dieser Vereinbarung heraus bekanntgewordenen juristischen oder natürlichen Personen, Künstlern, Künstlergruppen, Veranstaltern, Institutionen, Gesellschaften und/oder sonstigen Beteiligten ohne schriftliche Zustimmung von „United Entertainment“ und/oder dessen Rechtsnachfolger in Verbindung zu treten und/oder Geschäfte zu tätigen. Bei Nichteinhaltung wird für jeden Einzelfall eine Pönale in Höhe der dreifachen, zuletzt gemeinsam schriftlich vereinbarten Gage, mindestens aber €uro 2.200,00 fällig. Die Höhe der Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

8. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass „United Entertainment“ nicht als Veranstalter, sondern nur als Vermittler zwischen dem Künstler einerseits und dem Veranstalter andererseits auftritt. Über gültige, besondere gesetzliche Bestimmungen und behördliche Auflagen ist „United Entertainment“ und/oder der Künstler vor dem rechtsgültigen Engagement bzw. spätestens vor Beginn der Darbietung schriftlich in Kenntnis zu setzen, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass dem Künstler eine Darbietung gemäß Punkt 2. der Geschäftsbedingungen möglich ist. Dies bedeutet insbesonders, daß im Falle der Nichteinhaltung von Vertragspunkten, allfällige Streitigkeiten und eventuell daraus resultierende Schadenersatzansprüche, ausschließlich zwischen dem Künstler und dem Veranstalter auszutragen sind. „United Entertainment“ haftet nicht für Vertragsverletzungen, die der Künstler bzw. der Veranstalter selbst zu vertreten hat. Sollte allerdings durch Nichteinhaltung von Vertragspunkten entweder seitens des Künstlers oder des Veranstalters für „United Entertainment“ Schaden oder Folgeschäden entstehen, so verpflichtet sich der Schuldtragende für die Höhe dieses Schadens aufzukommen.

9. Bei Vermietung von technischen Geräten, gilt es ausdrücklich als vereinbart, dass „United Entertainment“ lediglich im Rahmen der „Organisation der Veranstaltung“ als Vermieter der Gerätschaften vom Veranstalter beauftragt wurde. „United Entertainment“ ist verpflichtet, die Gerätschaften in technisch einwandfreiem Zustand zu liefern und zu vermieten. Der Veranstalter verpflichtet sich im Rahmen der behördlichen Auflagen zur Bereitstellung von ausreichend, eingeschultem Bedienungs- bzw. Sicherheitspersonal. Das Bedienungs- bzw. Sicherheitspersonal hat insbesondere darauf zu achten, dass Veranstaltungsbesucher nicht die eigene Sicherheit und die Sicherheit der anderen Veranstaltungsteilnehmer gefährden. Bedienungspersonal von „United Entertainment“, dient ausschliesslich zur Aufstellung, Inbetriebnahme, Bedienung und Abbau der angemieteten Gerätschaften. Dabei ist das Bedienungspersonal von „United Entertainment“ im Rahmen der geltenden Sicherheitsbestimmungen und behördlichen Auflagen ausschließlich dem Veranstalter weisungsgebunden und verpflichtet. Über die gültigen Bestimmungen ist „United Entertainment“ und/oder das Bedienungspersonal vor Aufstellung und Inbetriebnahme der technischen Geräte vom Veranstalter in Kenntnis zu setzen. Für etwaige Standflächen bzw. Hängepunkte dieser Gerätschaften, garantiert der Veranstalter ausreichende statische Druck- bzw. Zuglasten. Die Geräte dürfen erst nach vollständigem Aufbau zur Benutzung freigegeben werden. Benutzung nur mit Erlaubnis des Veranstalters laut behördlichen Auflagen und falls erforderlich bei durchgehender Betreuung gestattet. Die missbräuchliche Nutzung von technischen Geräten ist untersagt. Für Verletzungen oder Schäden gegenüber Dritten infolge Zuwiderhandelns der Sicherheitshinweise haftet ausschließlich der Veranstalter in voller Höhe. Für Beschädigungen bzw. schwere Verschmutzungen durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten durch den Veranstalter bzw. durch Veranstaltungsbesucher, haftet der Veranstalter in voller Höhe. Der Veranstalter hat die alleinige Verpflichtung für die ordnungsgemäße Einhaltung sämtlicher behördlicher und sicherheitstechnischer Auflagen zu sorgen und hält „United Entertainment“ dafür klag- und schadlos.

10. Für Essen und Getränke (ausgenommen Spirituosen) sowie einer versperrbaren, mit Spiegel versehenen, beheizten Umkleidemöglichkeit mit Sitz- und Waschgelegenheit hat der Veranstalter Sorge zu tragen.

11. Die angegebenen Mindestbühnenmaße und technischen Anforderungen sind vom Veranstalter einzuhalten.
Diese sind wesentlicher und untrennbarer Bestandteil des Engagementvertrages.

12. Bei Inanspruchnahme von Stromanschlüssen, sind gemäß den technischen Anforderungen des Künstlers, ausschließlich für den Künstler zur Verfügung stehende Stromanschlüsse (ÖVE-Norm), die vor Fremdeinwirkung sowie Nässe und dergleichen geschützt sind, ab "möglicher Aufbaubeginn" in der angegebenen Stärke ab Bühnenkante bzw. den angeforderten Positionen zur Verfügung zu stellen. Generell gilt als vereinbart, daß keine Geräte (z.B. Kühlwagen, Gastronomiegeräte, etc.) mit dem Stromanschluß des Künstlers gekoppelt sein dürfen. Sollten bei Zuwiderhandeln daraus und/oder auch durch eine unsachgemäß installierte Stromversorgung des Veranstalters Schäden am Technikmaterial des Künstlers entstehen, so wird der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht.

13. Die Gage des Gastspieles wird, insoferne im Engagementvertrag nichts anderes vereinbart ist, bei Gagenauszahlung des Veranstalters am Veranstaltungstag in BAR bis spätestens zum Ende der vereinbarten "Spieldauer", oder spätestens 3 Tage nach Zahlungseingang an „United Entertainment“, an den Künstler fällig. Der Veranstalter erklärt sich damit einverstanden, an „United Entertainment“ als Vertreter des Künstlers das gesamte im Vermittlungsvertrag vereinbarte Honorar auszubezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. als vereinbart. Ausschließlich „United Entertainment“ als Vermittler des Künstlers ist berechtigt, im Vermittlungsvertrag festgelegte Gagen an Künstler oder Dritte auszubezahlen oder Auskünfte über Gagen an Dritte zu erteilen. Das Gagengeheimnis gegenüber Dritten ist von allen Vertragspartnern zu wahren.

14. Der wirtschaftliche Ertrag der Veranstaltung, sowie Schlechtwetter bei Open Air Veranstaltungen sind für die Vertragserfüllung nicht maßgebend.

15. Fälle höherer Gewalt, Naturkatastrophen, unabwendbare behördliche Maßnahmen, Streik, Unfall, erhebliche Verspätungen oder Abänderungen durch Dritte bzw. den Veranstalter, Nichterfüllung des Punktes 13, Beschädigung am Eigentum des Künstlers durch Fremdverschulden, Gefahr für Leib und Leben oder Krankheit, entbinden den Künstler von jeder Verpflichtung. Er hat aber jedenfalls umgehend nach Eintritt eines genannten Ereignisses den Veranstalter und/oder „United Entertainment“ zu verständigen und im Falle von Krankheit auf Verlangen des Veranstalters ein ärztliches Attest vorzulegen.

16. Die gegenständliche Vereinbarung verliert im Falle einer PR-Verpflichtung des Künstlers ihre Gültigkeit. Der Künstler erklärt sich in diesem Fall bereit, auf Wunsch des Veranstalters einen baldigen freien Ersatztermin zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

17. Fälle höherer Gewalt, Naturkatastrophen, nicht vom Veranstalter verschuldete behördliche Maßnahmen, Streik außerhalb des Geltungsbereiches des Veranstalters, erhebliche Verspätungen oder Abänderungen durch den Künstler, Gefahr für Leib und Leben, entbinden den Veranstalter von jeder Verpflichtung. Er hat aber jedenfalls umgehend nach Eintritt eines genannten Ereignisses den Künstler und/oder „United Entertainment“ zu verständigen.

18. Der Veranstalter ist alleinverantwortlich für die Sicherheit des Künstlers und aller damit in Verbindung stehenden Begleitpersonen, Materialien und technischen Anlagen während des gesamten Aufenthaltes. Im Falle einer Verletzung bzw. Beschädigung, welche im Zusammenhang mit dem Ablauf der Veranstaltung und/oder durch Veranstaltungsbesucher, und nicht aus Verschulden des Künstlers und/oder deren Begleitpersonen, verursacht wurden, haftet der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden in voller Höhe. Kosten für allfällige Haftpflichtversicherungen gehen zu Lasten des Veranstalters.

19. Im Falle der Nichterfüllung einzelner Punkte der gültigen Geschäftsbedingungen durch einen der Vertragspartner, steht dem geschädigten Vertragspartner die Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des vereinbarten Honorars zuzüglich Ust. zu. Dies gilt insbesonders auch bei Nichteinhaltung der im Engagementvertrag enthaltenen Zahlungsvereinbarungen. Sollten diese nicht eingehalten werden, ist die Künstlerseite berechtigt, ohne Angabe von Gründen kostenfrei von diesem Vertrag zurückzutreten. Allfällige Ansprüche und Forderungen seitens des Künstlers und/oder dessen Vertreter, bleiben aufrecht und gegenüber den Vertragspartnern unberührt. Beide Vertragspartner verzichten auf das richterliche Mäßigungsrecht. Der Künstler ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Veranstalters berechtigt, anstelle der Bezahlung einer Konventionalstrafe einen gleichwertigen Ersatz zu entsenden. Alle Rechte und Pflichten werden auf diesen Ersatz übertragen.

20. Der schriftlich festgehaltene Engagementvertrag gilt, wenn er von „United Entertainment“ unterfertigt wurde, als bereits mündlich verbindlich zwischen den beiden Vertragspartnern abgeschlossen. Der von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vermittlungsvertrag hat bis spätestens 10 Tage nach Zusendung der schriftlichen Erstausfertigung (Datum des Poststempels bzw. des Fax-Sendeberichtes) bei beiden Vertragspartnern einzugehen. Bei Eingang nach diesem Termin ist die Künstlerseite berechtigt, ohne Angabe von Gründen kostenfrei von diesem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall tritt Punkt 19 in Kraft und allfällige Forderungen seitens des Künstlers und/oder dessen Vertreter bleiben aufrecht.

21. Im Falle von Besitzerwechsel, Verpachtung, und/oder Wechsel des Geschäftsführers verpflichtet sich der unterzeichnende Veranstalter für die komplette Übernahme der Vertragsinhalte durch den Nachfolger.

22. Cateringliste, Technikanforderungen und Bühnenanweisung (falls beiliegend) sind integrierter Bestandteil des Engagementvertrages.

23. Sollte durch schuldhaftes Verhalten des Veranstalters, der reibungslose Ablauf der Veranstaltung bzw. der Auftritt des Künstlers nicht mehr gewährleistet sein, erklärt sich der Veranstalter damit einverstanden, dass die Kosten für etwaige, daraus resultierende, notwendige Maßnahmen und erhebliche Zusatzleistungen, die seitens des Künstlers oder von „United Entertainment“ zur ordnungsgemäßen Einhaltung der gegenseitigen Vereinbarungen notwendig sind, zusätzlich und getrennt in Rechnung gestellt und vergütet werden.

24. Beide Seiten erklären sich mit den Geschäftsbedingungen einverstanden und bestätigen keine weiteren mündlichen Absprachen getroffen zu haben. Streichungen und/oder Abänderungen einzelner Punkte aus dieser Vereinbarung ohne Einverständnis des Vertragspartners gelten als nichtig und daher ungültig. Änderungen aus dem Vertrag bedürfen der Schriftform.

25. Die Personen der einzelnen Vertragsparteien versichern, für den jeweiligen Vertragspartner handlungs- und zeichnungsberechtigt zu sein.

26. Für diese Vereinbarung gilt österreichisches Recht, klagbar in Wien.